§ 31
(1) § 31.Der Gesundheitszustand beruflich strahlenexponierter Personen ist periodisch wiederkehrend durch ärztliche Untersuchungen zu kontrollieren.
(2) Ist zu besorgen, daß eine solche Person infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit erlitten hat, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Darüber hinaus hat der Bewilligungsinhaber oder dessen Geschäftsführer, sofern es sich um Dienstnehmer handelt deren Dienstgeber, von dem Vorfall die Behörde sowie die zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufene Behörde in Kenntnis zu setzen.
(3) Beruflich strahlenexponierte Personen, die nicht mehr zu Arbeiten im Strahlenbereich herangezogen werden, oder deren Dienstverhältnis gelöst wird, sind einer ärztlichen Untersuchung (Enduntersuchung) zu unterziehen.
(4) Auf Grund des Ergebnisses der Enduntersuchung kann erforderlichenfalls veranlaßt werden, daß sich diese Personen weiteren ärztlichen Nachuntersuchungen zu unterziehen haben.
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