§ 31 StbV

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.1985

Zu § 53 Z 3 lit. a StbG

Zu § 53 Z 3 lit. a StbG

§ 31

Die Mitteilung über die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden hat, falls dieser das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, die Anschrift des Legitimierten und seines gesetzlichen Vertreters zu enthalten.

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