Bekanntgabe von Weisungen
§ 31
§ 31. Über Weisungen, deren Befolgung auf die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung abzielt, dürfen vor dieser Entscheidung nur der Behördenleiter und die ihm vorgesetzten Stellen Mitteilung machen. Nach der gerichtlichen Entscheidung wird durch die bloße Mitteilung darüber, daß, von welcher Behörde und in welcher Richtung eine Weisung zur Sachbehandlung erteilt worden ist, die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht verletzt.
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