§ 31 SprG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

2. Abschnitt

Einfuhr und Durchfuhr Einfuhrgenehmigung für Drittstaaten

§ 31

(1) Die Einfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß § 3 Abs. 3 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung einer Einfuhrgenehmigung erteilt. Die Einfuhrgenehmigung hat inhaltlich dem Muster der Anlage F zu entsprechen.

(2) Für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.

(3) Die Einfuhrgenehmigung stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Die Einfuhr darf nur durch den in der Einfuhrgenehmigung genannten Transporteur erfolgen. Die Einfuhrgenehmigung bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex. Die Einfuhrgenehmigung ist bei der Einfuhr mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.

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