Verwendung mehrerer Ratings
§ 31
(1) Zieht ein Kreditinstitut gemäß § 30 Ratings einer anerkannten Rating-Agentur heran und liegt dem Kreditinstitut für eine Forderung ein einziges Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor, so ist dieses Rating zur Bestimmung des auf diese Forderung anzuwendenden Gewichts heranzuziehen.
(2) Liegen für eine Forderung zwei Ratings anerkannter Rating-Agenturen vor, die unterschiedlichen Gewichten entsprechen, ist die Forderung dem höheren Gewicht zuzuordnen.
(3) Liegen für eine Forderung mehr als zwei Ratings anerkannter Rating-Agenturen vor, sind die beiden Ratings heranzuziehen, die zu den niedrigsten Gewichten führen. Dabei gilt Folgendes:
- 1. Sind die beiden niedrigsten Gewichte unterschiedlich, so ist das höhere Gewicht von beiden anzuwenden und
- 2. sind die beiden niedrigsten Gewichte identisch, ist dieses Gewicht zu verwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)