§ 31 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Verwendung mehrerer Ratings

§ 31

(1) Zieht ein Kreditinstitut gemäß § 30 Ratings einer anerkannten Rating-Agentur heran und liegt dem Kreditinstitut für eine Forderung ein einziges Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor, so ist dieses Rating zur Bestimmung des auf diese Forderung anzuwendenden Gewichts heranzuziehen.

(2) Liegen für eine Forderung zwei Ratings anerkannter Rating-Agenturen vor, die unterschiedlichen Gewichten entsprechen, ist die Forderung dem höheren Gewicht zuzuordnen.

(3) Liegen für eine Forderung mehr als zwei Ratings anerkannter Rating-Agenturen vor, sind die beiden Ratings heranzuziehen, die zu den niedrigsten Gewichten führen. Dabei gilt Folgendes:

  1. 1. Sind die beiden niedrigsten Gewichte unterschiedlich, so ist das höhere Gewicht von beiden anzuwenden und
  2. 2. sind die beiden niedrigsten Gewichte identisch, ist dieses Gewicht zu verwenden.

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