§ 31 Schiffsbankgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1943

§ 31

Recht des Treuhänders auf Einsichtnahme und Benachrichtigung

(1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen, soweit sie sich auf die Schiffspfandbriefe und auf die im Deckungsregister eingetragenen Darlehnsforderungen und Schiffshypotheken beziehen.

(2) Die Bank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die im Deckungsregister eingetragenen Darlehnsforderungen sowie von anderen für die Schiffspfandbriefgläubiger erheblichen Änderungen, welche die eingetragenen Darlehnsforderungen oder Schiffshypotheken betreffen, dem Treuhänder fortlaufend Mitteilung zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145068

alte Dokumentnummer

N9194312095I

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