§ 31
Recht des Treuhänders auf Einsichtnahme und Benachrichtigung
(1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen, soweit sie sich auf die Schiffspfandbriefe und auf die im Deckungsregister eingetragenen Darlehnsforderungen und Schiffshypotheken beziehen.
(2) Die Bank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die im Deckungsregister eingetragenen Darlehnsforderungen sowie von anderen für die Schiffspfandbriefgläubiger erheblichen Änderungen, welche die eingetragenen Darlehnsforderungen oder Schiffshypotheken betreffen, dem Treuhänder fortlaufend Mitteilung zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10011252
Dokumentnummer
NOR12145068
alte Dokumentnummer
N9194312095I
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