Havarien
§ 31.
(1) Ist auf einer Wasserstraße, ausgenommen eine in die Landesvollziehung fallende, ein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, dem nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht zu melden; dieses hat bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung für die unverzügliche Verständigung der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu sorgen. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren oder gesunken ist, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und nur Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen ein und desselben Verfügungsberechtigten betroffen sind. Eine Meldung an betraute Personen gemäß § 38 Abs. 8 (Schleusenaufsicht) ist der Meldung an ein Organ der Schifffahrtsaufsicht gleichzuhalten.
(2) Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper auf anderen als den in Abs. 1 genannten Gewässern festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr eine Gewässerverunreinigung nicht besteht und die Beteiligten einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
(3) In der Meldung sind alle zur Aufklärung der Havarie erforderlichen Angaben zu machen; insbesondere sind vorzulegen:
- 1. auf Wasserstraßen eine Skizze des Abschnittes, auf dem sich die Havarie ereignet hat, mit Einzeichnung der Positionen der beteiligten Fahrzeuge;
- 2. sofern der Schiffsführer zur Führung eines Schiffstagebuches verpflichtet ist, ein entsprechender Auszug daraus;
- 3. ein Verzeichnis und eine Beschreibung der durch die Havarie entstandenen Schäden, wenn möglich ergänzt durch Lichtbilder.
(3a) Die gemäß Abs. 1 der Schifffahrtsaufsicht erstatteten Meldungen sind von dieser unverzüglich an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes weiterzuleiten.
(4) Die Behörde hat auf Grund der Erhebungen ihrer Organe die näheren Umstände der Havarie, insbesondere deren Ursachen und Folgen, soweit wie möglich zu klären und erforderlichenfalls Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.
(5) Wenn auf andere Weise eine ausreichende Ermittlung des Sachverhalts nicht vorgenommen werden kann, ist umgehend an Ort und Stelle oder in dem Hafen oder an dem Landeplatz, den das Fahrzeug oder der Schwimmkörper nach der Havarie erreicht hat, eine Havarieuntersuchung zu führen. Eine Teilnahme der Verfügungsberechtigten der an der Havarie beteiligten Fahrzeuge oder Schwimmkörper darf die Durchführung der Untersuchung nicht verzögern.
(6) Die Behörde hat den in Abs. 5 genannten Verfügungsberechtigten über deren Antrag Gleichschriften des Untersuchungsprotokolls, soweit wie möglich Abschriften des sonstigen Erhebungsmaterials und nach rechtskräftigem Abschluß allfälliger Verwaltungsstrafverfahren auch Abschriften der erlassenen Bescheide gegen Ersatz der Kosten zu überlassen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40139102
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