§ 31 RohrLG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage

§ 31

§ 31. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und der Betriebsaufnahmebewilligung nicht berührt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)