Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage
§ 31
§ 31. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und der Betriebsaufnahmebewilligung nicht berührt.
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