§ 31.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1982 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme des § 27 der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich des § 26 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 27 ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben der Bundeskanzler betraut.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010427
Dokumentnummer
NOR40006806
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