§ 31 PSK-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§ 31

§ 31. Mit der Vollziehung

  1. 1. des § 6 Abs. 1 Z 5 und des § 11 Abs. 2 ist die Bundesregierung,
  2. 2. des § 16 Abs. 2, der §§ 17 und 18, des § 24 Abs. 4, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt, sowie des § 27 Abs. 1 ist der Bundesminister für Justiz,
  3. 3. mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 2 und des § 15 Abs. 5 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, betraut.

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