§ 31 Prüfungsordnung AHS

Alte FassungIn Kraft seit 12.5.2016

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

4. Abschnitt

Sonderbestimmungen Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen

§ 31.

(1) Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

  1. 1. Bei drei Klausurarbeiten:
  1. a) „Slowenisch“ (standardisiert),
  2. b) „Deutsch“ (standardisiert) und
  3. c) „Mathematik“ (standardisiert);
  1. 2. bei vier Klausurarbeiten:
  1. a) „Slowenisch“ (standardisiert),
  2. b) „Deutsch“ (standardisiert),
  3. c) „Mathematik“ (standardisiert) und
  4. d) nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
  1. aa) „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert) oder
  2. bb) „Latein (vierjährig)“ (am Gymnasium, standardisiert) oder
  3. cc) „Darstellende Geometrie“ (am Realgymnasium) oder
  4. dd) „Biologie und Umweltkunde“ (am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind) oder
  5. ee) „Physik“ (am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind).

(2) Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die slowenische Sprache beherrschen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40180979

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