§ 31 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 31.

Bei Absender-Freistempelmaschinen muß der Freistempelabdruck den Ort und das Datum der Aufgabe, das Wort „Österreich“, den Gebührenbetrag und die Absenderangabe in der durch die Typenzulassung genehmigten Form und Anordnung enthalten. Ist aus der Absenderangabe das für den Standort der Absender-Freistempelmaschine zuständige Abgabepostamt (Überwachungspostamt) nicht ersichtlich, muß dieses zusätzlich angegeben werden (ÜPA ....). Bei Firmen genügt als Absender auch ein Teil des Firmenwortlautes, wenn die Firma durch diesen eindeutig bezeichnet ist. Die Angabe der Abgabestelle darf entfallen, wenn deren Kenntnis beim Abgabepostamt des Absenders vorausgesetzt werden kann. Neben dem Datum oder zwischen dem Datum und dem Gebührenbetrag darf eine Schutzmarke, ein Warenzeichen oder ein Werbewortlaut angebracht werden. Die Absenderangabe darf auch in den Werbewortlaut eingefügt sein.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145904

alte Dokumentnummer

N9195722584L

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