§ 31 PKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Abschlußprüfer

§ 31.

(1) Zu Abschlußprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden.

(2) Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Prüfung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen.

Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn:

  1. 1. dem Abschlußprüfer die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung im Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesen fehlt;
  2. 2. der Abschlußprüfer von der zu prüfenden Pensionskasse ein regelmäßig zu leistendes Jahreshonorar bezieht, das 30 vH seines Gesamtjahreshonorars überschreitet;
  3. 3. die personelle Unabhängigkeit des Abschlußprüfers von der zu prüfenden Pensionskasse insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil er eine andere Tätigkeit für die zu prüfende Pensionskasse ausübt oder bei der Erfassung von Geschäftsfällen im Rechnungswesen oder bei der Erstellung von Abschlüssen in Belangen mitwirkt, die er selbst prüfen soll.

(3) Die Bestellung des Abschlußprüfers ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieser kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 136 Abs. 2 Aktiengesetz gegen die Bestellung des Abschlußprüfers erheben, wenn gesetzlich normierte Ausschließungsgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung solcher Ausschließungsgründe zu entscheiden. § 136 Abs. 3 Aktiengesetz ist anzuwenden.

Schlagworte

Pensionskassenwesen, Bankwesen

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076934

alte Dokumentnummer

N5199011922J

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