3. Abschnitt
Kommissionelle Abschlußprüfung Allgemeines
§ 31
(1) Nach Abschluß der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlußprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung ist zu überprüfen, ob der/die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin über die für die fachgerechte Ausübung der Pflegehilfe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
(3) Zeiten für die Abnahme der kommissionellen Abschlußprüfung sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 nicht einzurechnen.
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