§ 31 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Erforderlichkeit von juristischer Prozessbegleitung

§ 31.

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der juristischen Prozessbegleitung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StPO sind:

  1. 1. die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers nach § 66a Abs. 1 StPO,
  2. 2. die Fähigkeiten des Opfers, seine prozessualen Rechte selbst zu wahren,
  3. 3. die Komplexität des Verfahrens,
  4. 4. die sprachlichen und kulturellen Barrieren für das Opfer und
  5. 5. die persönliche Betroffenheit des Opfers
  1. zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265043

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