Erforderlichkeit von juristischer Prozessbegleitung
§ 31.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der juristischen Prozessbegleitung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StPO sind:
- 1. die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers nach § 66a Abs. 1 StPO,
- 2. die Fähigkeiten des Opfers, seine prozessualen Rechte selbst zu wahren,
- 3. die Komplexität des Verfahrens,
- 4. die sprachlichen und kulturellen Barrieren für das Opfer und
- 5. die persönliche Betroffenheit des Opfers
- zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265043
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