§ 31 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

§ 31

(1) Der Hauptausschuß wählt den Ständigen Unterausschuß, dem die im Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 vorgesehenen Befugnisse obliegen. Die Wahl erfolgt nach den im § 30 festgelegten Grundsätzen; dem Unterausschuß muß jedoch mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.

(2) Für jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ständigen Unterausschusses behalten ihre Mandate so lange, bis der Hauptausschuß des Nationalrates andere Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Ständigen Unterausschuß gewählt hat.

vgl. Art. 18 Abs. 3 und 55 Abs. 2 B-VG

Schlagworte

Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung, Erlassung von Notverordnungen des Bundespräsidenten

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12011646

alte Dokumentnummer

N11986148540

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