Strafbestimmungen
§ 31.
(1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 nach dem 30. September 2022 Energieträger in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 25 000 Euro beträgt.
(2) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- a) im Zuge der Registrierung als Handelsteilnehmer unrichtige oder unvollständige Daten (§ 4 Abs. 2) übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieser Daten (§ 5) unterlässt oder diese Daten nach Registrierung verfälscht;
- b) einen Überwachungsplan (§ 7 Abs. 1) oder Anpassungen des Überwachungsplans (§ 7 Abs. 2) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieses Überwachungsplans (§ 7 Abs. 4) unterlässt;
- c) den Vorgaben einer Genehmigung mit Auflagen (§ 7 Abs. 3 und 4) nicht nachkommt;
- d) nach einer vereinfachten Registrierung (§ 13 Abs. 1) eine erforderliche Berichtigung seiner Daten (§ 13 Abs. 2) unterlässt;
- e) den Treibhausgasemissionsbericht (§ 6 Abs. 1) oder eine vereinfachte Treibhausgasemissionsmeldung (§ 14 Abs. 1 Z 1) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt;
- und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(3) Finanzvergehen nach Abs. 1 hat das Gericht niemals zu ahnden.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2023
Gesetzesnummer
20011818
Dokumentnummer
NOR40245124
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