§ 31 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

Diplom

§ 31.

(1) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom gemäßAnlage 8 auszustellen. Das Diplom ist mit dem Siegel der Akademie zu versehen und vom Vorsitz der Prüfungskommission, der Direktion sowie der medizinisch-wissenschaftlichen Leitung zu unterzeichnen.

(2) Das Diplom hat die Gesamtbewertung „mit ausgezeichnetem Erfolg“ oder „mit Erfolg“ zu enthalten.

(3) Die Gesamtbewertung „mit ausgezeichnetem Erfolg“ ist gegeben, wenn bei mindestens der Hälfte der Teilprüfungen der Diplomprüfung, der Diplomarbeit sowie der praktischen Diplomprüfung als Prüfungsbewertung die Note „sehr gut“ oder „ausgezeichnet“, bei der anderen Hälfte die Note „gut“ erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsfach die Note „befriedigend“ erzielt, muß diese Bewertung durch die Note „sehr gut“ in zwei weiteren Prüfungsfächern ausgeglichen sein. Die Note „genügend“ oder „bestanden“ sowie eine Wiederholungsprüfung in einem Diplomprüfungsfach schließt die Gesamtbewertung „mit ausgezeichnetem Erfolg“ aus.

(4) Das Diplom ist den Absolventen der Akademie durch den Vorsitz der Prüfungskommission spätestens eine Woche nach der letzten Teilprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136230

alte Dokumentnummer

N8199317234L

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