Diplom
§ 31.
(1) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom gemäßAnlage 8 auszustellen. Das Diplom ist mit dem Siegel der Akademie zu versehen und vom Vorsitz der Prüfungskommission, der Direktion sowie der medizinisch-wissenschaftlichen Leitung zu unterzeichnen.
(2) Das Diplom hat die Gesamtbewertung „mit ausgezeichnetem Erfolg“ oder „mit Erfolg“ zu enthalten.
(3) Die Gesamtbewertung „mit ausgezeichnetem Erfolg“ ist gegeben, wenn bei mindestens der Hälfte der Teilprüfungen der Diplomprüfung, der Diplomarbeit sowie der praktischen Diplomprüfung als Prüfungsbewertung die Note „sehr gut“ oder „ausgezeichnet“, bei der anderen Hälfte die Note „gut“ erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsfach die Note „befriedigend“ erzielt, muß diese Bewertung durch die Note „sehr gut“ in zwei weiteren Prüfungsfächern ausgeglichen sein. Die Note „genügend“ oder „bestanden“ sowie eine Wiederholungsprüfung in einem Diplomprüfungsfach schließt die Gesamtbewertung „mit ausgezeichnetem Erfolg“ aus.
(4) Das Diplom ist den Absolventen der Akademie durch den Vorsitz der Prüfungskommission spätestens eine Woche nach der letzten Teilprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136230
alte Dokumentnummer
N8199317234L
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