§ 31 MMHm-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

2. Abschnitt

Verkürzte Ausbildungen - Ausbildungsablauf Verkürzte Ausbildung für Masseure

§ 31

(1) Die verkürzte Ausbildung für Masseure umfasst die praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 875 Stunden gemäß der Anlage 2.

(2) Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung “medizinischer Masseur"/"medizinische Masseurin" anzuführen sind, auszustellen.

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