§ 31 MinroG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 31.

Vor Verleihung der Bergwerksberechtigungen sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091345

alte Dokumentnummer

N5199957083L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)