§ 31.
Vor Verleihung der Bergwerksberechtigungen sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022
Gesetzesnummer
10008040
Dokumentnummer
NOR12091345
alte Dokumentnummer
N5199957083L
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