§ 31.
(1) Anspruch auf besondere Entschädigung nach § 30 haben die Personen, in deren Vermögen der Nachteil eingetreten ist (Anspruchsberechtigte).
(2) Der Antrag auf besondere Entschädigung nach § 30 ist vom Anspruchsberechtigten (Abs. 1) innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme der den Anspruch begründenden Tatsachen bei der zuständigen Anforderungsbehörde einzubringen. Die Frist beginnt nicht vor der Rückstellung des Leistungsgegenstandes zu laufen.
(3) Die zuständige Anforderungsbehörde hat über Anträge nach Abs. 2 innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Eine besondere Entschädigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu zahlen.
Schlagworte
Frist
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005337
Dokumentnummer
NOR12059185
alte Dokumentnummer
N4196811344A
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