§ 31 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 31.

(1) Den öffentlichen Krankenanstalten sind die behördlich festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen. Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Anstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Pflegegebühren durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie von einem Landesinvalidenamt abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.

(2) Für Ärzte, Dentisten, Apotheker und andere Vertragspartner gelten, wenn die Heilfürsorge vom Landesinvalidenamte (§ 79) durchgeführt wird, die bei dem für Zugeteilte (§ 26 Abs. 2) zuständigen Träger der Krankenversicherung in Geltung stehenden privatrechtlichen Verträge im Sinne der §§ 338 und 349 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Bestehen solche Verträge nicht oder sind sie nicht anwendbar, dann sind entsprechende privatrechtliche Verträge, die das Vertragsverhältnis allgemein oder für besondere Fälle regeln, mit den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Ärzte, Dentisten, Apotheker und den anderen Vertragspartnern abzuschließen. Solche Vereinbarungen bedürfen, wenn sie von einem Landesinvalidenamt abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.(BGBl. Nr. 161/1956 , Art. I Z. 9)

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094318

alte Dokumentnummer

N6195711675A

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