Schadenregulierungsbeauftragter
§ 31
(1) Die Versicherungsunternehmen haben einen Beauftragten für die Schadenregulierung bei den im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu bestellen, der seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland hat.
(2) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind vor Aufnahme des Betriebes im Dienstleistungsverkehr Name und Anschrift des Beauftragten sowie danach Name und Anschrift jedes neu bestellten Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Beauftragte muß über die fachlichen und finanziellen Voraussetzungen zur Vertretung des Versicherungsunternehmens und zur jederzeitigen Erfüllung der sich aus der Schadenregulierung ergebenden Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens verfügen.
(4) Dem Versicherungsnehmer sind vor Abschluß des Versicherungsvertrages Name und Anschrift des Beauftragten mitzuteilen. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein. Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist dem Versicherungsnehmer jede Änderung der Person oder der Anschrift des Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Beauftragte ist bevollmächtigt, das Versicherungsunternehmen im Rahmen der Schadenregulierung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Ansprüche im Zusammenhang mit der Schadenregulierung können außer gegen den Versicherer auch gegen den Beauftragten geltend gemacht werden.
(6) Der Beauftragte gilt als zur Entgegennahme aller an das Versicherungsunternehmen gerichteten Schriftstücke im Rahmen der Schadenregulierung bevollmächtigt.
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