§ 31 Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1995

Chargenfreigabe

§ 31.

(1) Arzneispezialitäten, deren Charge gemäß § 26 des Arzneimittelgesetzes freigegeben wurde, sind durch den Hinweis „Charge staatlich freigegeben“ zu kennzeichnen.

(2) Arzneispezialitäten, für die eine Ausnahme gemäß § 26 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes verfügt wurde, sind mit dem Hinweis „Charge verkehrsfähig“ zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12138568

alte Dokumentnummer

N8199546833J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)