III. ABSCHNITT
Unverbindliche Verbandsempfehlungen Begriffsbestimmung
§ 31
§ 31. Unverbindliche Verbandsempfehlungen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien, die
- 1. keine Empfehlungskartelle (§ 12) sind;
- 2. von Verbänden ausgehen, deren Ziel die Vertretung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern ist; unter Verbänden im Sinn dieser Bestimmung sind gesetzliche berufliche Interessenvertretungen und Vereine von Unternehmern zu verstehen;
- 3. nicht an Angehörige eines freien Berufs gerichtet sind.
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