Vollziehung
§ 31
§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 4, §§ 14 und 25 der Bundesminister für Finanzen;
- 2. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 24 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
- 3. hinsichtlich des § 15 Abs. 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- 4. hinsichtlich des § 21 Abs. 2 der Bundeskanzler und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
- 5. hinsichtlich des § 27 der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und
- 6. im Übrigen der Bundeskanzler.
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