§ 31 JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Durchführung

§ 31.

(1) Die Durchführung der Hilfen zur Erziehung obliegt dem Jugendwohlfahrtsträger.

(2) Es ist jeweils die der Persönlichkeit des Minderjährigen und seinen Lebensverhältnissen entsprechende Maßnahme einzuleiten. Bei der Durchführung sind die Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Minderjährigen zu berücksichtigen.

(3) Die getroffene Maßnahme ist zu ändern, wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert, oder aufzuheben, wenn sie dem Minderjährigen nicht mehr förderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12104365

alte Dokumentnummer

N6198915605J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)