1. vgl. Art. 2, dRGBl. I S 1574/1938 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
§. 31.
(1) Der Treuhänder hat die Urkunden über die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte sowie das zur Ersatzdeckung bestimmte Geld gemeinsam mit der Hypothekenbank zu verwahren. Er darf diese Gegenstände nur gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes herausgeben.
(2) Er ist verpflichtet, diese Urkunden und das Geld auf Verlangen der Hypothekenbank herauszugeben und bei der Löschung im Hypothekenregister mitzuwirken, soweit die sonstigen im Hypothekenregister eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) ausreichen oder die Hypothekenbank eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Wird die Hypothek zurückgezahlt, so ist das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung gemäß Abs. 1 zu übergeben.
(3) Bedarf die Hypothekenbank einer Hypothekenurkunde nur zu vorübergehendem Gebrauche, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne daß die Hypothekenbank verpflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen.
1. vgl. Art. 2, dRGBl. I S 1574/1938
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
10003737
Dokumentnummer
NOR40064350
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