§ 31 HebG

Alte FassungIn Kraft seit 29.4.1994

Ausschluß von der Ausbildung

§ 31.

(1) Studierende können vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung des Hebammenberufes als untauglich erweisen:

  1. 1. wegen einer rechtskräftigen Verurteilung solcher strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen, oder
  2. 2. wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Akademieordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.

(2) Über den Ausschluß entscheidet die Aufnahmekommission gemäß § 30.

(3) Vor Beschlußfassung über den Ausschluß ist

  1. 1. die leitende Sanitätsbeamtin/der leitende Sanitätsbeamte zu hören und
  2. 2. der/dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Kommission zu geben.

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