Ladungen
§ 31.
Die Disziplinarbehörde ist berechtigt, auch Personen vorzuladen, die ihren Aufenthalt außerhalb des Amtsbereiches dieser Behörde haben.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061250
alte Dokumentnummer
N4198511440A
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