§. 31.
Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz führt die Aufsicht über sämmtliche bei diesem Gerichtshofe angestellte oder verwendete Personen und überwacht die ihnen zugewiesenen Amtsgeschäfte.
Die Vicepräsidenten haben den Präsidenten in seinen Amtsverrichtungen zu vertreten und zu unterstützen. In Ermangelung oder Verhinderung des Vicepräsidenten wird der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz, sofern nicht der Präsident des Oberlandesgerichtes eine andere Anordnung trifft, durch dasjenige Mitglied des Gerichtshofes vertreten, das dem Range nach das älteste ist.
Siehe auch § 77 Abs. 2 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
Schlagworte
Vizepräsident, Vertretung, Dienstpflicht, Unterstützungspflicht,
Vertretungsregelung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12000106
alte Dokumentnummer
N1189613462P
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