Vertraulichkeit der Ausschußverhandlungen
§ 31
(1) Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Ausschüsse können beschließen, ob und inwieweit ihre Verhandlungen bzw. die von ihnen gefaßten Beschlüsse vertraulich sind.
(2) Von vertraulich geführten Verhandlungen kann der Ausschuß auch Bundesräte, die nicht Ausschußmitglieder sind, ausgenommen die Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden, ausschließen; zu einem solchen Beschluß ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ausschußmitglieder erforderlich.
(3) Der Beschluß auf Vertraulichkeit der Verhandlungen ist für alle an den Verhandlungen Teilnehmenden verbindlich.
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