Gleichbehandlungsgebot
§ 31.
(1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden
- 1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
- 2. bei sozialen Vergünstigungen,
- 3. bei der Bildung,
- 4. beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
(2) Abs. 1 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.
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