§ 31 GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Gleichbehandlungsgebot

§ 31.

(1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden

  1. 1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
  2. 2. bei sozialen Vergünstigungen,
  3. 3. bei der Bildung,
  4. 4. beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Abs. 1 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.

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