§ 31 Gewerbesteuergesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 17.1.1954

§ 31. Zerlegungsmaßstab.

(1) Zerlegungsmaßstab ist:

  1. 1. bei Versicherungs-, Bank- und Kreditunternehmen: das Verhältnis, in dem die Summe der in allen inländischen Betriebsstätten erzielten Betriebseinnahmen zu den in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden erzielten Betriebseinnahmen steht;
  2. 2. in den übrigen Fällen vorbehaltlich der Z. 3: das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen inländischen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind;
  3. 3. bei Wareneinzelhandelsunternehmen: zur Hälfte das in Z. 1 und zur Hälfte das in Z. 2 bezeichnete Verhältnis.

(2) Bei der Zerlegung nach Abs. 1 sind die Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, die in dem nach § 10 Abs. 1 maßgebenden Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) erzielt oder gezahlt worden sind.

(3) Bei der Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle 1000 S abzurunden.

(4) Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinne des Abs. 1 Z. 3 sind Unternehmen, die ausschließlich Lieferungen im Einzelhandel bewirken. Der Eigenverbrauch bleibt dabei außer Betracht. Was unter Lieferungen im Einzelhandel und unter Eigenverbrauch zu verstehen ist, bestimmt sich nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften.

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