§ 31 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

In-Verkehr-Bringen von eingeführtem Vermehrungsgut

§ 31

(1) Eingeführtes Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Einfuhrbewilligung erteilt und für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder ein Bescheid des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald gemäß § 30 Abs. 7 ausgestellt wurde. Die durch die Bezeichnung der Herkunft ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Zulassungszeichen (§ 10 Abs. 4 Z 1), im Falle der Einfuhr von vegetativem Vermehrungsgut die Baumzuchtnummer (§ 10 Abs. 4 Z 2).

(2) Das In-Verkehr-Bringen von Saatgut ist erst dann zulässig, wenn das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald binnen zehn Werktagen nach der Probenahme dies nicht mit Bescheid untersagt.

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