EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017; Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018
Aufsichtsmaßnahmen der FMA
§ 31.
(1) Die FMA hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb von Verpflichteten mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2015/847 in Einklang zu halten.
(2) Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an den Verpflichteten selbst, auch an
- 1. die Mitglieder des Leitungsorgans des Verpflichteten, sowie an die den Verpflichteten kontrollierenden Personen oder
- 2. Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf,
- gerichtet werden.
(3) Bei Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 kann die FMA:
- 1. jeder für die Verletzung der Bestimmungen verantwortlich gemachten Person, unabhängig davon ob diese Leitungsaufgaben bei dem Verpflichteten bereits wahrgenommen hat, durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen und
- 2. die von der FMA erteilte Konzession gemäß den in § 9 Abs. 1 Z 4 AIFMG, § 6 Abs. 2 Z 3 iVm § 70 Abs. 4 BWG, § 26 Abs. 7 E-GeldG, § 148 Abs. 5 InvFG 2011, § 285 VAG 2016, § 90 Abs. 3 Z 5 iVm § 92 Abs. 8 WAG 2018 oder § 94 Abs. 7 ZaDiG 2018 festgelegten Verfahren widerrufen.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017; Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019
Gesetzesnummer
20009769
Dokumentnummer
NOR40200749
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