§ 31 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2010

Inhalt der Wahlvorschläge

§ 31.

(1) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

  1. 1. die Parteibezeichnung in Worten sowie allenfalls eine Kurzbezeichnung bestehend aus nicht mehr als sieben Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
  2. 2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens 42 Bewerbern, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vornamens, Familiennamens oder Nachnamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;
  3. 3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vorname, Familienname oder Nachname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 29 erfüllen muss.

(2) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der Parteiliste zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(3) Ein Unionsbürger mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber überdies bis zum siebenunddreißigsten Tag vor der Wahl, 17.00 Uhr, bekanntzugeben, wo er seinen Hauptwohnsitz hat, welche Staatsangehörigkeit er besitzt und in welchem Wählerverzeichnis seines Herkunftsmitgliedstaates er gegebenenfalls eingetragen gewesen ist; außerdem hat er eine förmliche Erklärung darüber abzugeben, dass er nicht gleichzeitig im Herkunftsmitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidiert.

(4) Ein Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber schließlich bis zum vierunddreißigsten Tag vor der Wahl, 17.00 Uhr, eine Bescheinigung der nach der nationalen Rechtsordnung des Herkunftsmitgliedstaates für den Informationsaustausch zuständigen Behörde vorzulegen. Aus der Bescheinigung hat hervorzugehen, daß der Unionsbürger seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist oder daß der Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

(5) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel in der Höhe von 3 600 Euro zu leisten. Der Betrag ist gleichzeitig mit der Vorlage des Wahlvorschlags (Abs. 1) bei der Bundeswahlbehörde bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus der die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(6) Wer bei der Erklärung gemäß Abs. 3 wissentlich unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

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