Zu Abs. 1: Die Erwähnung der kaiserlichen Hofgebäude sowie der Wohnung eines Mitglieds des kaiserlichen Hauses ist durch § 1 des Gesetzes, StGBl. Nr. 209/1919, gegenstandslos. Die dem Obersthofmarschallamt vorbehalten gewesene Gerichtsbarkeit wurde mit Gesetz, StGBl. Nr. 87/1919, den ordentlichen Gerichten übertragen. Über die Vorgangsweise in der Wohnung einer die Exterritorialität genießenden Person siehe auch den Erlaß über die internationale Rechtshilfe und andere Rechtsbeziehungen mit dem Ausland in Zivilsachen, JABl. Nr. 23/1983.
§. 31.
(1) In den kaiserlichen Hofgebäuden, in der Wohnung eines Mitgliedes des kaiserlichen Hauses, sowie in der Wohnung einer die Exterritorialität in Österreich genießenden Person können Executionshandlungen nur durch das Obersthofmarschallamt vorgenommen werden.
(2) In militärischen oder von Militär besetzten Gebäuden kann die Vornahme von Executionshandlungen erst nach vorgängiger Anzeige an den Commandanten des Gebäudes und unter Zuziehung einer von diesem beigegebenen Militärperson erfolgen.
Zu Abs. 1: Die Erwähnung der kaiserlichen Hofgebäude sowie der
Wohnung eines Mitglieds des kaiserlichen Hauses ist durch § 1 des
Gesetzes, StGBl. Nr. 209/1919, gegenstandslos.
Die dem Obersthofmarschallamt vorbehalten gewesene Gerichtsbarkeit
wurde mit Gesetz, StGBl. Nr. 87/1919, den ordentlichen Gerichten
übertragen.
Über die Vorgangsweise in der Wohnung einer die Exterritorialität
genießenden Person siehe auch den Erlaß über die internationale
Rechtshilfe und andere Rechtsbeziehungen mit dem Ausland in
Zivilsachen, JABl. Nr. 23/1983.
Schlagworte
Exekutionshandlung, Kommandant
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020953
alte Dokumentnummer
N2189616753T
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