§ 31 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Zu Abs. 1: Die Erwähnung der kaiserlichen Hofgebäude sowie der Wohnung eines Mitglieds des kaiserlichen Hauses ist durch § 1 des Gesetzes, StGBl. Nr. 209/1919, gegenstandslos. Die dem Obersthofmarschallamt vorbehalten gewesene Gerichtsbarkeit wurde mit Gesetz, StGBl. Nr. 87/1919, den ordentlichen Gerichten übertragen. Über die Vorgangsweise in der Wohnung einer die Exterritorialität genießenden Person siehe auch den Erlaß über die internationale Rechtshilfe und andere Rechtsbeziehungen mit dem Ausland in Zivilsachen, JABl. Nr. 23/1983.

§. 31.

(1) In den kaiserlichen Hofgebäuden, in der Wohnung eines Mitgliedes des kaiserlichen Hauses, sowie in der Wohnung einer die Exterritorialität in Österreich genießenden Person können Executionshandlungen nur durch das Obersthofmarschallamt vorgenommen werden.

(2) In militärischen oder von Militär besetzten Gebäuden kann die Vornahme von Executionshandlungen erst nach vorgängiger Anzeige an den Commandanten des Gebäudes und unter Zuziehung einer von diesem beigegebenen Militärperson erfolgen.

Zu Abs. 1: Die Erwähnung der kaiserlichen Hofgebäude sowie der

Wohnung eines Mitglieds des kaiserlichen Hauses ist durch § 1 des

Gesetzes, StGBl. Nr. 209/1919, gegenstandslos.

Die dem Obersthofmarschallamt vorbehalten gewesene Gerichtsbarkeit

wurde mit Gesetz, StGBl. Nr. 87/1919, den ordentlichen Gerichten

übertragen.

Über die Vorgangsweise in der Wohnung einer die Exterritorialität

genießenden Person siehe auch den Erlaß über die internationale

Rechtshilfe und andere Rechtsbeziehungen mit dem Ausland in

Zivilsachen, JABl. Nr. 23/1983.

Schlagworte

Exekutionshandlung, Kommandant

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020953

alte Dokumentnummer

N2189616753T

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