§ 31 EnFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994

§ 31.

Der Energieförderungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die §§ 26 bis 30 die Tätigkeit des Energieförderungsbeirates zu regeln. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu genehmigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10006639

Dokumentnummer

NOR40005057

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