§ 31 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1998

Aufbringung von elektrischer Energie

§ 31.

(Grundsatzbestimmung)Die Aufbringung von elektrischer Energie erfolgt durch

  1. 1. die Erzeugung in Erzeugungsanlagen, über deren Einsatz der Betreiber des Verteilernetzes verfügungsberechtigt ist;
  2. 2. den Bezug vom Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes;
  3. 3. Lieferungen von Erzeugern außerhalb des vom Betreiber des Verteilernetzes abgedeckten Gebietes auf Grund von Direktverträgen zwischen dem Erzeuger und dem Betreiber des Verteilernetzes;
  4. 4. Lieferungen von Erzeugern innerhalb des vom Betreiber des Verteilernetzes abgedeckten Gebietes auf Grund von Direktverträgen zwischen dem Erzeuger und dem Betreiber des Verteilernetzes.

(2) Die Ausführungsgesetze können bestimmen, ob und in welchem Ausmaß Betreiber von Verteilernetzen die für die Abgabe an Letztverbraucher erforderlichen Strommengen aus Kleinwasserkraftanlagen zu beziehen haben (Abnahmepflicht).

(3) Die Ausführungsgesetze haben zu bestimmen, daß Betreiber von Verteilernetzen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des jeweiligen Ausführungsgesetzes die für die Abgabe an Endverbraucher erforderlichen Strommengen aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind und Sonnenenergie betrieben werden, in einem steigenden Ausmaß zu beziehen haben (Abnahmepflicht). Im Jahr 2005 ist ein Anteil von drei Prozent dieser erneuerbaren Energieträger an der für die Abgabe an Endverbraucher erforderlichen Strommenge zu erreichen.

Schlagworte

Übertragungsnetz, Deponiegas

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090671

alte Dokumentnummer

N5199853396L

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