§ 31 EisbEG

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1954

§ 31.

(1) Wenn eine Partei der Ansicht ist, daß die für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse bei den nach § 24 vorgenommenen Erhebungen nicht vollständig oder nicht richtig dargestellt worden seien, kann sie vor dem Ablauf der für den Rekurs gegen die gerichtliche Entscheidung über die Entschädigung bestimmten Frist bei dem Gericht, das diese Erhebungen angeordnet hat, um die Vornahme eines Augenscheines ansuchen.

(2) Dem Gesuch ist, wenn darin die festzustellenden Tatsachen oder Zustände genau angegeben sind, stattzugeben.

(3) Bei der Anordnung und Vornahme des Augenscheines ist nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung betreffend die Sicherung von Beweisen vorzugehen. (§§ 384 bis 389 ZPO.)

(4) Wird das Ansuchen vor Ablauf von acht Tagen nach der Zustellung der die Entschädigung feststellenden Entscheidung eingebracht, so kann das Gericht auf Ansuchen dem Besitzer des in Augenschein zu nehmenden Gegenstandes auftragen, sich jeder die Vornahme des Augenscheines erschwerenden Veränderung bis zu seiner Beendigung zu enthalten.

(5) Ein gegen die Anordnung des Augenscheines oder gegen die Erteilung des oben erwähnten Auftrages ergriffener Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR12025376

alte Dokumentnummer

N2195416999R

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