Verkaufsräume mit Selbstbedienung
§ 31.
Werden in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung durch Kunden in einem Regal nur DGP oder DGP zusammen mit unverpackten nicht brennbaren Waren gelagert, so dürfen in einem Umkreis von 2 m keine leicht entzündlichen Stoffe und Waren vorrätig gehalten werden; der Sicherheitsabstand von 2 m darf an drei Seiten des Regals (Hinterwand sowie die beiden Seitenwände) durch Wände aus wärmedämmenden und nicht brennbaren Materialien ersetzt sein.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20002373
Dokumentnummer
NOR40038001
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