§ 31 DGPLV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

Verkaufsräume mit Selbstbedienung

§ 31.

Werden in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung durch Kunden in einem Regal nur DGP oder DGP zusammen mit unverpackten nicht brennbaren Waren gelagert, so dürfen in einem Umkreis von 2 m keine leicht entzündlichen Stoffe und Waren vorrätig gehalten werden; der Sicherheitsabstand von 2 m darf an drei Seiten des Regals (Hinterwand sowie die beiden Seitenwände) durch Wände aus wärmedämmenden und nicht brennbaren Materialien ersetzt sein.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20002373

Dokumentnummer

NOR40038001

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