Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Genehmigung
§ 31.
(1) Die Genehmigung für eine Abfalldeponie hat neben den allgemeinen Anforderungen gemäß § 29 AWG jedenfalls zu enthalten:
- 1. Den Deponietyp (§ 3) sowie eine genaue Beschreibung der für die Ablagerung zugelassenen Abfallarten; unter der Voraussetzung der Standorteignung und einer getrennten Sickerwassererfassung (Kompartimente) ist die Genehmigung unterschiedlicher Deponietypen an einem Standort zulässig;
- 2. Vorschreibungen betreffend die Eingangskontrolle und betreffend verfestigte Abfälle (§§ 8 bis 11);
- 3. Vorschreibungen betreffend deponietechnische Einrichtungen (§§ 16 bis 22);
- 4. Vorschreibungen betreffend die Qualitätssicherung (§ 23);
- 5. Vorschreibungen betreffend den Deponiebetrieb (§§ 24 bis 29).
(2) Bei der Abfallbeschreibung gemäß Abs. 1 Z 1 sind, soweit möglich, die Abfallbezeichnungen gemäß § 14 AWG anzuwenden. Verfestigte Abfälle sind mit einem Zusatz zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10010973
Dokumentnummer
NOR12139441
alte Dokumentnummer
N8199654492J
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