§ 31 Deponieverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Genehmigung

§ 31.

(1) Die Genehmigung für eine Abfalldeponie hat neben den allgemeinen Anforderungen gemäß § 29 AWG jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. Den Deponietyp (§ 3) sowie eine genaue Beschreibung der für die Ablagerung zugelassenen Abfallarten; unter der Voraussetzung der Standorteignung und einer getrennten Sickerwassererfassung (Kompartimente) ist die Genehmigung unterschiedlicher Deponietypen an einem Standort zulässig;
  2. 2. Vorschreibungen betreffend die Eingangskontrolle und betreffend verfestigte Abfälle (§§ 8 bis 11);
  3. 3. Vorschreibungen betreffend deponietechnische Einrichtungen (§§ 16 bis 22);
  4. 4. Vorschreibungen betreffend die Qualitätssicherung (§ 23);
  5. 5. Vorschreibungen betreffend den Deponiebetrieb (§§ 24 bis 29).

(2) Bei der Abfallbeschreibung gemäß Abs. 1 Z 1 sind, soweit möglich, die Abfallbezeichnungen gemäß § 14 AWG anzuwenden. Verfestigte Abfälle sind mit einem Zusatz zu versehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139441

alte Dokumentnummer

N8199654492J

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