§ 31 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote

§ 31.

(1) Angebote sind grundsätzlich ohne gesonderte Vergütung zu erstellen. Die Kalkulation und alle hiezu erforderlichen Vorarbeiten, das Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses und die Erstellung von Alternativangeboten sind nicht als besondere Ausarbeitungen im Sinne des Abs. 3 anzusehen.

(2) Bei einem Widerruf der Ausschreibung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind auf Verlangen die Kosten der Ausschreibungsunterlagen den Bietern jedenfalls, den Bewerbern jedoch nur gegen Rückstellung der Ausschreibungsunterlagen zurückzuerstatten.

(3) Werden besondere Ausarbeitungen verlangt, so ist hiefür eine Vergütung - allenfalls nach bestehenden Tarifen - vorzusehen. Diese Vergütung wird jedoch nur dann fällig, wenn das Angebot der Ausschreibung entspricht. Wird die Ausschreibung vor Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung nur jenen Bietern, deren Angebote bereits vorliegen oder die binnen drei Tagen, nachdem der Widerruf bekanntgegeben wurde, ihr Angebot oder lediglich den bereits ausgearbeiteten Teil einreichen. Bei Teilausarbeitungen ist die Vergütung anteilsmäßig zu berechnen. Wird die Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung all jenen Bietern, die ein Angebot gelegt haben, das der Ausschreibung entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154293

alte Dokumentnummer

N9199329101J

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