§ 31 Bundesimmobiliengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2000

6. Abschnitt (Anm.: richtig: 8. Abschnitt) Rechte, Haftungen, Rechtsvertretung

Rechte des Bundes an Drittliegenschaften

§ 31

Dingliche (bücherliche und außerbücherliche) Rechte des Bundes an Liegenschaften Dritter, darunter insbesondere Vorkaufs-, Wiederkaufs- und Rückkaufsrechte, bleiben - unbeschadet des § 32 - unberührt und gehen nicht auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über.

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