§ 31 BStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1971

V. Strafbestimmung

§ 31. Strafbestimmung

(1) Jede vorsätzliche, wenn auch nur versuchte, sowie jede durch Mangel pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachte Beschädigung einer Bundesstraße ist, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu einer Woche, zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn bei einer durch Mangel an pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachten Beschädigung die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder die nächste Dienststelle der Bundesstraßenverwaltung von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden ist.

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