Aufbringung der Mittel
§ 31.
(1) Die Mittel des Bundes-Sportförderungsfonds werden aufgebracht durch:
- 1. Beiträge des Bundes in der Höhe der gemäß § 20 GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel;
- 2. sonstige Beiträge des Bundes entsprechend der im Bundesfinanzgesetz für den Bundes-Sportförderungsfonds vorgesehenen Mittel, insbesondere zur Finanzierung der Tätigkeit und Administration des Fonds;
- 3. Rückzahlungen von Förderungen;
- 4. sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus Fondsmitteln;
- 5. sonstige Einnahmen;
- 6. freiwillige Zuwendungen.
(2) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die jährlichen Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1 in zwölf gleichen Teilbeträgen dem Bundes-Sportförderungsfonds monatlich im Voraus anzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152185
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