§ 31 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Aufbringung der Mittel

§ 31.

(1) Die Mittel des Bundes-Sportförderungsfonds werden aufgebracht durch:

  1. 1. Beiträge des Bundes in der Höhe der gemäß § 20 GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel;
  2. 2. sonstige Beiträge des Bundes entsprechend der im Bundesfinanzgesetz für den Bundes-Sportförderungsfonds vorgesehenen Mittel, insbesondere zur Finanzierung der Tätigkeit und Administration des Fonds;
  3. 3. Rückzahlungen von Förderungen;
  4. 4. sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus Fondsmitteln;
  5. 5. sonstige Einnahmen;
  6. 6. freiwillige Zuwendungen.

(2) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die jährlichen Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1 in zwölf gleichen Teilbeträgen dem Bundes-Sportförderungsfonds monatlich im Voraus anzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152185

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