§ 31
(1) Vor Erteilung der befristeten Betriebsbewilligung ist zur Prüfung der Beckendurchströmung und der Desinfektionsmittelverteilung von der Lieferfirma der Aufbereitungsanlage eine Färbung des Beckenwassers mit Eriochromschwarz T oder vergleichbaren Farbstoffen mit anschließender Entfärbung durch Chlorung durchzuführen. Die Behörde ist von dieser Prüfung zeitgerecht in Kenntnis zu setzen. Weiters ist eine technische Überprüfung der einzelnen Komponenten der Wasseraufbereitungsanlage hinsichtlich Bemessung und Funktionsweise vorzunehmen, wobei jedenfalls auch eine Überprüfung der Filterbettausdehnung beim Spülprozeß zu erfolgen hat.
(2) Die Abnahmeuntersuchung an Ort und Stelle vor Erteilung der endgültigen Betriebsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes umfaßt bei Becken eine zweimalige unangemeldete Kontrolle nach § 46, wobei bei diesen Kontrollen die angeführten Proben jedenfalls zu entnehmen sind.
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