§ 31 BaSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

§ 31.

(1) Ist die Abwicklungsbehörde die für in Österreich niedergelassene Tochterunternehmen der Gruppe zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, innerhalb der in § 30 Abs. 5 festgelegten Frist gemeinsam mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der übrigen zuständigen Aufsichtsbehörden und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, eine gemeinsame Entscheidung zu treffen betreffend

  1. 1. die Identifizierung der wesentlichen Hindernisse, und,
  2. 2. soweit erforderlich, die Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen gemäß Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden gemäß Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschlagenen Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehenden Hindernisse.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 oder bis zum Treffen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Abs. 1 die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befassen.

(3) Kommt es innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 4 alleine über geeignete Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6 zu entscheiden, die von in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen der Gruppe auf Einzelebene anzuwenden sind. Diese Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen der Gruppe und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln.

(4) Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Art. 17 Abs. 5 lit. g, h oder k der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 3 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 3 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Frist gemäß Abs. 1 gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde alleine gemäß Abs. 3 zu entscheiden. Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.

(5) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 1 und Entscheidungen gemäß Art. 18 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40166979

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