§ 31 Bäderhygienegesetz – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1978

ÜR: § 40 Abs. 7, BGBl. Nr. 495/1978

§ 31.

(1) Naßräume, wie Duschanlagen und Aborte, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. a) Wände bis in eine Höhe von 1,8 m und Fußböden müssen mit einem schmutzabweisenden, leicht abwasch- und desinfizierbaren sowie leicht trocknenden Material versehen sein,
  2. b) Aborte sind mit Wasserspülung zu betreiben und mit Kunststoffsitzbrillen auszustatten; Toilettepapier ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
  3. c) im Bereich der Abortanlagen sind Handwaschbecken einzurichten; Händetrockner müssen hygienisch einwandfrei sein.

(2) Im Barfußbereich dürfen keine Holzroste verwendet werden.

(3) Zwischen den Umkleideräumen und den Duschen müssen in Hallenbädern Fußdesinfektionsanlagen vorhanden sein, und zwar mindestens eine Sprühstelle auf je 200 Umkleidegelegenheiten. In künstlichen Freibeckenbädern und Bädern an Oberflächengewässern soll eine Sprühstelle auf je 500 Umkleidegelegenheiten vorhanden sein. Als Desinfektionsmittel sind hiefür solche zu verwenden, die gegen Bakterien, Pilze und Viren wirksam sind.

(4) Duschen müssen so angeordnet sein, daß sie sowohl vom Umkleidebereich als auch vom Badebecken oder Badegewässer leicht erreichbar sind.

(5) Aborte müssen sowohl im Eingangsbereich als auch im Umkleidebereich sowie von den Badebecken oder Badegewässern leicht erreichbar sein und unentgeltlich zur Verfügung stehen.

ÜR: § 40 Abs. 7, BGBl. Nr. 495/1978

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132713

alte Dokumentnummer

N8197840497L

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